Hinweise zum Datenschutz im Rahmen der Umsetzung des Masernschutzgesetzes in den Schulen (Art. 13 DSGVO) für Lehrkräfte und sonstiges Personal
 
Im Folgenden möchte Sie das Staatliche Schulamt gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) informieren.
 
Kontaktdaten des Verantwortlichen
Datenschutzbeauftragter des Staatliches Schulamt in der Stadt Nürnberg, Lina-Ammon-Straße 28, 90471 Nürnberg, Herr Wiener Tel. 0911 231-10688
 
Zwecke und Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung Ihrer Daten
Die personenbezogenen Daten der Personen, die an einer Schule Tätigkeiten nach § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausüben, werden vom Staatlichen Schulamt zum Zweck der Umsetzung des Masernschutzgesetzes verarbeitet. Das Staatliche Schulamt hat den Nachweis zu prüfen, ob Personen, die an einer Schule Tätigkeiten ausüben, über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern verfügen, eine Immunität gegen Masern aufweisen oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können.
 
Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz wird im erforderlichen Umfang (Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 9 und Abs. 10 IfSG und Begründung hierfür) dokumentiert. Dieser Dokumentationsbogen wird im erforderlichen Umfang aufbewahrt; soweit eine Personalakte besteht, wird er Bestandteil dieser Personalakte; im Übrigen wird er Bestandteil einer Sachakte. Die für den Nachweis beim Staatlichen Schulamt vorgelegten Dokumente (z.B. Impfausweis) sind nur zur Prüfung der Voraussetzungen notwendig und werden nach Abschluss dieser nicht gespeichert.
 
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist § 2 Nummer 16, § 20 Abs. 8 bis 10, 13 Infektionsschutzgesetz. Soweit eine Personalakte besteht, ist zusätzlich Art. 104 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) einschlägig.
 
Empfänger von personenbezogenen Daten
Die Daten werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an folgende Stellen weitergegeben:

  • ggf. zuständiges Gesundheitsamt bei nicht oder nicht zureichend erbrachten Nachweis (s.o.; § 20 Abs. 8-10 IfSG)
  • ggf. zuständige Schulaufsichtsbehörden (Art. 113 BayEUG)
  • ggf. personalverwaltende Stelle (Art. 103 ff. BayBG)

 
Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Die zum Nachweis notwendigen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Speicherfristen für Personalakten richten sich nach Art. 110 BayBG.
 
Weitere Informationen
Weitere Hinweise zum Datenschutz, insbesondere die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Staatlichen Schulamts sowie Hinweise zu Ihren Rechten, finden Sie auf der Homepage des Staatlichen Schulamts.

 Kontakt
Kopernikusschule

Grundschule Nürnberg
Gabelsbergerstraße 41
90459 Nürnberg

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